Immobilienmarkt 2026: Lohnt sich der Verkauf in Menden und Umgebung aktuell?

Wer Anfang 2026 über den Verkauf seiner Immobilie im Märkischen Kreis nachdenkt, stellt sich oft die Frage: Ist jetzt der richtige Zeitpunkt? Nach den Schwankungen der letzten Jahre hat sich der Markt in Regionen wie Menden, Hemer und Iserlohn stabilisiert. Als Ihr lokaler Partner, Bernd Hoffmann Immobilien, werfen wir einen Blick auf die aktuelle Lage.

Warum der Standort Menden weiterhin gefragt ist

Menden bietet eine Lebensqualität, die viele Pendler aus dem Ruhrgebiet oder größere Familien suchen: Viel Grün, eine solide Infrastruktur und (noch) bezahlbarer Wohnraum im Vergleich zu den Metropolen.

Das sorgt für eine konstante Nachfrage, besonders bei Einfamilienhäusern und gepflegten Eigentumswohnungen.

Die wichtigsten Faktoren für Verkäufer:

  1. Der energetische Zustand ist heute entscheidend für den Preis.
  2. Die stabilisierten Zinsen geben Käufern wieder Planungssicherheit.
  3. Regionale Expertise schlägt jede Online-Schätzung.


Fazit: Wenn Sie eine Immobilie geerbt haben oder sich räumlich verändern möchten, bietet der Markt 2026 sehr gute Chancen

Prüfen Sie kostenlos und unverbindlich ob Ihre Miete noch marktgerecht ist.

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Schritt 1 von 4 - Um welche Art Immobilie handelt es sich?

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Häufige Fragen (FAQ)

Wir haben für Sie die häufigst gestellten Fragen gesammelt und beantwortet. 

Was bedeutet ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete in Menden ist ein Durchschnittswert der Mieten, die in den letzten sechs Jahren für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde oder in ähnlichen Gemeinden gezahlt oder angepasst wurden. Diese Vergleichsmiete wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558, Abs. 2 BGB) geregelt. Dort ist auch festgelegt, dass Wohnraum, dessen Miethöhe per Gesetz oder aufgrund einer Förderzusage festgelegt wurde, von der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgenommen ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist im Mietspiegel der Stadt einsehbar.

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete bedeutet eine Erhöhung der Miete bis zu dem Betrag, der am Wohnort des Mieters für vergleichbaren Wohnraum durchschnittlich gezahlt wird. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 558, Abs. 1 BGB) hat der Vermieter die Möglichkeit für eine solche Mieterhöhung, wenn die Miete bis zum Erhöhungszeitpunkt mindestens 15 Monate lang unverändert geblieben ist.

Die ortsübliche Vergleichsmiete finden Sie im Mietspiegel der Gemeinde, in der Ihre Wohnung liegt. So müssen für jede Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern Mietspiegel erstellt, veröffentlicht und im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden (§ 558c, Absatz 3 und 4 BGB). Liegt für den Ort Ihrer Wohnung kein Mietspiegel vor, können Sie einen Blick in die entsprechende Mietdatenbank werfen. Mietdatenbanken liegen entweder bei der Stadt oder bei den Interessenverbänden der Mieter oder Vermieter zur Einsicht vor. Es kann sein, dass der Einblick gebührenpflichtig ist. Alternativ können Sie Ihr Mieterhöhungsverlangen auf mindestens drei Vergleichswohnungen stützen oder sich auf ein Sachverständigengutachten berufen.

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Bernd Hoffmann

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